Faktische

Kgl. St. Johannes Flobert-Club Astenet

 

STATUTEN

Ausgabe Dez. 2007

Diese Ausgabe ersetzt alle vorherigen.

Art. 1. Zur Hebung des Schießsports und der Geselligkeit Astenets wurde der St. Johannes Flobert-Club gegründet. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

Art. 2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des jeweiligen Schriftführers.

Art. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt. Alle ungleichen Jahre wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Zur ersten Hälfte gehören: Präsident, Schriftführer, Kassierer, Stangenschießwart, Flachbahnschießwart, Fähnrich und Hauptmann. Zur zweiten Hälfte gehören: Vizepräsident, 2. Schriftführer, 2. Kassierer, 2. Stangen- & Jugendschießmeister, 2. Flachbahn- & Jugendschießmeister 2. Fähnrich und Feldwebel. Auch der Ehren- und der Altpräsident werden auf Vorschlag der Generalversammlung zeitlebens gewählt. Sie gehören ebenfalls dem Vorstand an. Sie haben alle Rechte, jedoch keine Pflichten. Der Vorstand übernimmt die Regelung aller laufenden Angelegenheiten.

Art. 4. Der jeweilige Schützenkönig gehört für die Dauer seiner Amtswürde dem Vorstand an.

Art. 5. Die Aufnahme neuer Mitglieder, insofern sie das zehnte Lebensjahr erreicht haben, kann nur bei der Generalversammlung durch geheime Abstimmung oder Akklamation bei Stimmenmehrheit erfolgen. Ein diesbezüglicher Aufnahmeantrag muss zuvor schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Dieser stellt den Mitgliedern den zur Wahl anstehenden Kandidaten vor. Werden als Jungschützen bezeichnet, alle Schützen die älter als zehn und jünger als achtzehn Jahre alt sind. Werden als Senioren bezeichnet, alle Schützen die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben.

Art. 6 Die Generalversammlung findet jährlich am ersten Freitag im Dezember statt. Anderweitige Versammlungen werden auf Gutdünken des Vorstandes einberufen.

Art. 7. Mitglieder, die den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstandes hin, in einer außerordentlichen Generalversammlung durch Stimmenmehrheit definitiv ausgeschlossen werden.

Art. 8. Jedes aufgenommene Mitglied, insofern es nicht zu den Jungschützen gehört, zahlt einen Jahresbeitrag, der in der jeweiligen Generalversammlung festgesetzt wird und für das jeweilige Vereinsjahr bis zur nachfolgenden Kirmes zu entrichten ist.

Art. 8bis. Schützen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und wenigstens 25 Mitgliedsjahre nachweisen können, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Art. 9. Wer Gegenstände des Clubs verliert oder enteignet, muss sie ersetzen.

Art. 9bis. Beim Tode eines Mitgliedes wird vom Club ein Kranz gestiftet sowie ein Seelenamt in der Kapelle des St. Katharinenstiftes gelesen.

Art. 10. Jedes Jahr werden ein Königs- und ein Prinzenvogelschuss verbunden mit einem Stiftungsfest abgehalten. Nur Schützen in Uniform dürfen daran teilnehmen. Hierzu gehören auch die Schützenbrüder, die die Uniform der begleitenden Harmonie oder der Spielleute tragen.

Art. 11. Das Geschäftsjahr beginnt und endet bei der Generalversammlung am ersten Freitag im Monat Dezember.

Art. 12. Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Art. 13. Die Mitglieder und ihre eventuellen Rechtsnachfolger haben keinen Anteil an den Gütern des Vereins, haben keinen Anspruch auf einen Anteil an den erzielten Gewinnen und können keine Erträge aus dem Verein erzielen, mit denen sie sich individuell bereichern.

Art. 14. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod können sie niemals eine Erstattung oder Vergütung für gezahlte Beiträge oder erbrachte Leistungen verlangen.

Art. 15. Bei Auflösung des Vereins aus beliebigen Gründen muss das Vermögen des Vereins zu einem Zweck verwendet werden, der dem Zweck des Vereins entspricht. Es darf nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.

Art. 16. Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsguthaben dem St. Katharinenstift Astenet zukommen.

Art. 17. Der Club kann erst aufgelöst werden, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt.

Art. 18. Statutäre Abänderungsvorschläge können nur bei einer gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Generalversammlung vorgebracht und durch einfache Stimmenmehrheit rechtskräftig werden.

Art. 19. Über alle nicht in diesen Statuten erwähnten Vorfälle entscheidet die Generalversammlung.

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