VoG

St. Johannes Flobert-Club Astenet VoG

 

SATZUNG

 

Aufgrund der neuen Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom 02-05-2002 werden die Statuten des St. Johannes Flobert-Club Astenet G.o.E. vom 24-07-1979 (BS vom 20-03-1980 - Identifizierungsnummer 2822/80) - angepasst durch Beschluss der Generalversammlung vom 03-02-1998 (BS vom 16-04-1998) - am 25-10-2004 angepasst und durch nachstehende koordinierte Satzung ersetzt:

Kapitel I Benennung – Sitz – Vereinigungszweck - Dauer

Artikel l: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich „Sankt Johannes Flobert-Club Astenet Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt "St. Johannes Flobert-Club Astenet VoG". Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veröffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung "St. Johannes Flobert-Club Astenet VoG".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden in 4711 Lontzen (Astenet) Presterstraße 16. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Schießsports, insbesondere die Ausübung des Flachbahn- und Stangenschießens, sowie der Geselligkeit in der Ortschaft Astenet.
Zweck der Vereinigung ist ausschließlich gemeinnütziger Art.
Sie kann sämtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tätigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel II Mitgliedschaft – Aufnahme – Austritt – Ausschluss – Haftung - Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder - Angeschlossene Mitglieder - Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder. Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern. Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genießen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen Personen offen, die sich dem Schießsport widmen möchten und sich mit der Vereinigung sowie der Ortschaft Astenet verbunden fühlen.
Sind effektive Mitglieder der Vereinigung, die gemäß nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung, die gemäß nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede Person das 10. Lebensjahr erreicht haben, die Satzung der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tätigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.
Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung, die ihre Entscheidung nicht begründen muss.
Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig ab dem Datum der Entscheidung der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat trägt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.
Effektive Mitglieder genießen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8: Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede Person das 18. Lebensjahr erreicht haben, die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung interessieren und die Zielsetzung und die Aktivitäten der Vereinigung unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss.
Angeschlossene Mitglieder genießen folgende Rechte:
• gleicher Konsumpreis im Vereinslokal wie die effektiven Mitglieder
• Mieten des Vereinslokals
Angeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf:
• Ermäßigung des Mietpreises
• eine Teilnahme an vereinsinternen Versammlungen oder Festen
• freien Eintritt anlässlich von vereinsinternen Veranstaltungen

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.
Gilt ebenfalls als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrücklich bestätigt, festgestellt.
Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig ab dem Datum der darauffolgenden Generalversammlung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu vervollständigen.
Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestätigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehört werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklärungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trägt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.
Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermögensteile der Vereinigung. Sie können weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beiträge noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen.
Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Höhe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.
Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zuständigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und das Domizil enthält. Der Verwaltungsrat trägt alle Abänderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.

Kapitel III Mitgliedsbeiträge

Artikel 14: Mitgliedsbeiträge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.
Jungschützen, die das 18. Lebensjahr nicht erreicht haben sowie die effektiven Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und wenigstens 25 Mitgliedsjahre nachweisen können, sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
Der Mitgliedsbeitrag darf 50,00 EUR nicht übersteigen.

Kapitel IV Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zustehenden Befugnisse, insbesondere:
• Änderung der Satzung;
• Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;
• Entlastung des Verwaltungsrates;
• Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresendabrechnung;
• Freiwillige Auflösung der Vereinigung;
• Ausschluss von Mitgliedern;
• Umwandlung der Vereinigung;
• Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des 1. Quartals eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.
Weitere außerordentliche Generalversammlungen finden statt:
• wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;
• jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält.
Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen benötigen keine Mindestzahl an anwesenden oder vertretenen Mitglieder um beschlussfähig zu sein, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage später einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Alle Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.
Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Effektive Mitglieder die das 16. Lebensjahr nicht erreicht haben, sind nicht stimmberechtigt. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen der Generalversammlung nicht beiwohnen.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss jedoch selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spätestens vor Beginn der Generalversammlung ausgehändigt werden. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhält. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer der Vereinigung unterzeichnet.
Alle Satzungsabänderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zuständigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder besonderer Bevollmächtigter.

Kapitel V  Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 5 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits effektive Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Dauer. Sollten sich jedoch Kandidaten für einen Verwaltungsposten bewerben, so wird die Möglichkeit gegeben, eine Neuwahl auf der Generalversammlung vorzunehmen.
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenen Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer, sowie den Beisitzern. Sie werden durch die Generalversammlung bezeichnet.
Der Altpräsident und der Ehrenpräsident gehören dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an. Auch der amtierende Schützenkönig gehört automatisch während seiner Amtszeit dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes können die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorläufige Ersatzwahl vornehmen. Die nächste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zuständigkeit gehören all jene Geschäfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.
Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 25: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 26: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spätestens vor Beginn der Versammlung ausgehändigt werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.

Artikel 27: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Rahmen der täglichen Geschäftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmächtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder.
Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klägerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 28: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhält. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 29: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persönlichen Haftung.

Artikel 30: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 31: Tägliche Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der täglichen Geschäftsführung an einen oder mehrere Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse der (des) Geschäftsführer(s) fest.

Kapitel VI Geschäftsjahr

Artikel 32: Geschäftsjahr der Vereinigung

Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII Rechnungslegung

Artikel 33: Jahresendabrechnung - Haushaltsplan

Jedes Jahr, spätestens im Monat Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monat Februar einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen, der der Generalversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Kapitel VIII Auflösung der Vereinigung

Artikel 34: Auflösung

Die Vereinigung kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelöst werden.

Artikel 35: Liquidator

Im Falle der freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 36: Verbleibendes Nettovermögen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermögen, der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht St. Katharinenstift Astenet zur Verfügung gestellt.
Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermögen der Vereinigung erhalten soll.

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 37: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Beschlüsse der Generalversammlung vom 03-12-2004

Die außerordentliche Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:
1. Genehmigung der angepassten Satzungen vom 25-10-2004, bestehend aus 37 Artikel.
2. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Generalversammlungen vom 12-03-2002 und 05-04-2004 und der respektive damit verbundenen Neuwahlen und Abdankungen von verschiedenen Verwaltungsratsmitgliedern, deren Veröffentlichung jedoch auf Grund der damals anstehenden Gesetzesänderung nicht im belgischen Staatsblatt erfolgte, werden nachstehende Personen als Verwaltungsratsmitglieder mit entsprechender Funktion auf unbestimmte Zeit ernannt:
a. DREUW Ewald, geboren in Raeren, am 25-03-1947 und wohnhaft in 4711 Astenet, Presterstr. 16, Vorsitzender, rückwirkend seit 12-03-2002
b. STICKELMANN Hans, geboren in Eupen, am 14-11-1955 und wohnhaft in 4711 Astenet, Bornstraße 2B, stellvertretender Vorsitzender, rückwirkend seit 05-04-2004
c. AHN Herbert, geboren in Eupen, am 11-02-1951 und wohnhaft in 4710 Lontzen, Kapellenstraße 2, Schriftführer, rückwirkend seit 12-03-2002
d. AUSSEMS Alain, geboren in Eupen am 23-08-1970 und wohnhaft in 4711 Astenet, Poststraße 32, Kassierer, rückwirkend seit 12-03-2002
e. AUSSEMS Gerd, beboren in Eupen am 18-12-1942 und wohnhaft in 4711 Astenet, Hackegasse 10, Beisitzer, rückwirkend seit 12-03-2002
f. BAUMGARTEN Peter, geboren in Eupen am 08-02-1954 und wohnhaft in 4711 Astenet, Preststerstraße 52, Beisitzer, rückwirkend seit 05-04-2004
g. LASCHET Willy, geboren in Walhorn am 25-05-1959 und wohnhaft in 4711 Walhorn, Groetbacher Weg 79, Beisitzer, rückwirkend seit 05-04-2004
3. ROX Louis, wohnhaft in 4711 Astenet, Presterstraße 64, scheidet am heutigen Tage auf eigenem Wunsch als Beisitzer aus. Gemäß Art. 21 der Satzung wird er jedoch ab sofort, in seiner Eigenschaft als Altpräsident, dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme angehören.
4. Auch der am 05-04-2004 freiwillig aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedene HAMACHER Hans, wohnhaft in 4700 Eupen, Lindenweg 1, wird gemäß Art. 21 der Satzung ab dem heutigen Tage, in seiner Eigenschaft als Ehrenpräsident, dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme angehören.
5. Das Austrittsgesuch der Verwaltungsratsmitglieder SCHIFFLERS René wird rückwirkend mit Datum vom 12-03-2003 und das von HAMACHER Karl mit Datum vom 05-04-2004, angenommen.
6. Gemäß Art. 2 der Satzung befindet sich der Sitz der Vereinigung in 4711 LONTZEN (Astenet), Presterstraße 16.
7. Bis auf weiteres wird kein Mitgliedsbeitrag für die effektiven Mitglieder erhoben.
8. Die angeschlossenen Mitglieder zahlen den jährlich bei der faktischen Vereinigung festgelegten Mitgliedsbeitrag.

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewählte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:
1. Herr Ewald Dreuw, wohnhaft in 4711 ASTENET, Presterstraße 16, wird zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt.
2. Der Verwaltungsrat überträgt dem Geschäftsführer die täglichen Geschäftsführungsbefugnisse inklusive alleiniges Unterschriftsrecht.
3. Im Rahmen der täglichen Geschäftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschäftsführers vertreten werden.
4. Der Geschäftsführer enthält keine Bezüge für die geleistete Arbeit.
5. Der schriftlich an den Verwaltungsrat zu richtende Antrag auf Mitgliedschaft geschieht mittels besonderem Vordruck. Für Jungschützen ist die Unterschrift der Eltern erforderlich.

Getätigt in Astenet, am 03-12-2004.

DREUW Ewald, Vorsitzender